Wenn Schwangere nicht aus medizinischen Gründen oder aufgrund von Sexualdelikten abtreiben wollen, müssen sie eine staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle besuchen. Das regelt der Paragraf 219.
Die Beratung dort erfolgt nach bestimmten Regeln. Diese sind im „Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten“ festgehalten. Wichtig dabei ist, dass die Beratung vor allem ergebnisoffen ist. Das heißt, dass die schwangere Person nicht belehrt oder bevormundet werden soll, sondern die Beratungsstellen oder Ärzt*innen ihr helfen sollen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Im Laufe des Gespräches wird auch auf Hilfsangebote verwiesen für den Fall, dass die Schwangere sich gegen einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet.
Am Ende erhält die Schwangere dann eine Bescheinigung, mit der sie nach drei Tagen Bedenkzeit einen Schwangerschaftsabbruch bei Ärzt*innen machen kann. Das darf dann aber nicht der Arzt oder die Ärztin sein, die die Beratung durchgeführt hat. Welche Ärzt*innen Schwangerschaftsabbrüche durchführen, kann man auf der Website der Bundesärztekammer nachlesen.
Eine Praxis zu finden, war allerdings nicht immer so einfach: lange war es verboten, „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche zu machen. Unter „Werbung“ verstand man auch darüber zu informieren, ob eine Praxis Abbrüche durchführt. Die Ärztin Kristina Hänel wurde 2017 verurteilt, weil sie dies auf ihrer Website angegeben hatte. Ihr Fall entfachte eine jahrelange Debatte über den zugehörigen Paragrafen 219a. Sie führte schließlich dazu, dass er Ende Juli 2022 abgeschafft wurde.
Allerdings ist es immer noch rechtswidrig, Mittel, die bei einem Schwangerschaftsabbruch eingesetzt werden, in den Umlauf zu bringen. Das heißt, wer Mittel oder Gegenstände verkauft oder weitergibt, von denen er weiß, dass sie für einen Schwangerschaftsabbruch genutzt werden, macht sich strafbar. Das kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (Paragraf 219 b).