75 Jahre Grundgesetz - Artikel 16: Staatsangehörigkeit
"Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird" - heißt es in Artikel 16, Absatz 1, des Grundgestzes. Wir sprechen darüber mit Prof. Dr. Tarik Tabbara, Jurist und Experte für öffentliches Recht und Grundrechte an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.